Tätigkeitsschwerpunkte
Engagements
Vergütung/Allg. Mandatsbedingungen
8. Handakten, Aufbewahrungspflicht

Von aller ein- und ausgehenden Post unterrichten wir Sie durch Übermittlung von Kopien. Die Herausgabe unserer Arbeitsergebnisse können wir von der Bedingung abhängig machen, dass unsere Vergütungsansprüche ausgeglichen sind.

Unsere Handakten werden grundsätzlich fünf Jahre über das Ende des Mandatsverhältnisses hinaus aufbewahrt. Wir behalten uns vor, Ihnen diese Unterlagen zur Übernahme durch Abholung anzubieten. Findet die Übernahme nicht statt, können sämtliche Unterlagen bereits nach sechs Monaten vernichtet werden. Ein Anspruch auf Übergabe der Handakten besteht auch nach Ende des Mandatsverhältnisses nicht.

Handakten i. S. d. § 50 Abs. 3 BRAO sind die Schriftstücke, die wir von Ihnen oder für Sie erhalten, nicht aber der Schriftwechsel zwischen uns und Ihnen nebst Ihnen hierdurch im Original oder in Kopie zur Verfügung gestellten Unterlagen. Für einen gewünschten Unterlagenversand verwenden wir die zuletzt bekannte Adresse, tragen jedoch kein Versandrisiko.

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